Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung
Es gelten ausschliesslich unsere Einkaufsbedingungen. Bedingungen des Lieferanten anerkennen wir nur, soweit sie schriftlich vereinbart wurden.
Reicht der Lieferant auf unsere Anfrage hin ein Angebot ein, muss dieses unseren Vorgaben genau entsprechen; jede Abweichung ist ausdrücklich auszuweisen. Wir behalten uns vor, vom Lieferanten zumutbare Änderungen an Konstruktion und Ausführung des Liefergegenstands zu verlangen. In diesem Fall sind die Auswirkungen der Änderungen – insbesondere auf Kosten und Lieferfristen – gemeinsam zu vereinbaren.

2. Zahlung und Lieferungen
Die Bezahlung einer Rechnung bedeutet weder die Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäss noch den Verzicht auf die Rüge von Mängeln der gelieferten Ware. Bei mangelhafter Lieferung behalten wir uns vor, die Zahlung zurückzubehalten, bis die Lieferung ordnungsgemäss erfolgt ist. Weitere gesetzliche Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben vorbehalten.
Teillieferungen sind ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Andernfalls trägt der Lieferant sämtliche Kosten der Nachlieferungen.

3. Änderungen
Ereignisse höherer Gewalt – etwa unvorhergesehene Produktionsunterbrechungen, Unruhen, behördliche Massnahmen, veränderte Marktverhältnisse und andere unabwendbare Ereignisse – befreien die Parteien im Umfang und für die Dauer der Störung von ihren Pflichten. Beide Parteien haben einander im Rahmen des Zumutbaren zu informieren und ihre Pflichten nach Treu und Glauben den veränderten Umständen anzupassen.

4. Verpackung und Transport
Die Ware ist so zu verpacken, wie es zur Vermeidung von Transportschäden erforderlich ist. Für Schäden aus mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

5. Qualität
Der Lieferant gewährleistet den Einsatz identifizierter, geprüfter und rückverfolgbarer Rohstoffe sowie von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen, die für den Fertigungsprozess regelmässig überprüft und gewartet werden.
Wir behalten uns vor, durch uns selbst oder durch vereinbarte Dritte Audits durchzuführen, um die Einhaltung der genannten Anforderungen zu überprüfen.

6. Gewerbliches und geistiges Eigentum
Vor einer Vergabe an Unterlieferanten ist mit uns Rücksprache zu nehmen. Eine Weitervergabe ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
Die Vorgaben zum einzusetzenden Rohstoff (Qualität, Herkunft usw.) können von uns ausdrücklich verlangt werden; jede Abweichung davon ist ausdrücklich mit uns zu vereinbaren.
Von uns beigestellte Teile und/oder Materialien bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, diese getrennt zu lagern und klar zu kennzeichnen. Zudem hat er auf eigene Kosten für eine angemessene Versicherung gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und weitere Schadenereignisse zu sorgen.

7. Vertraulichkeit von Informationen
Der Lieferant hat sämtliche kaufmännischen und technischen Informationen und/oder Daten vertraulich zu behandeln. Dies schliesst die Pflicht ein, auch seine Unterlieferanten zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

8. Anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich das Schweizerische Obligationenrecht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Tusa Precision Tools SA in Lugano.

TUSA PRECISION TOOLS SA
Zaghini Marco
CEO