Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Gültigkeit
Es gelten nur unsere Einkaufsbedingungen. Wenn der Lieferant andere Bedingungen hat, akzeptieren wir sie nur wenn wir diesen schriftlich zustimmen.
Wenn der Lieferant aufgrund unserer Anfrage ein Angebot erstellt, muss er sich genau an unsere Anfrage halten und uns ausdrücklich auf Abweichungen hinweisen.
Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Änderungen an Konstruktion und Ausführung des Liefergegenstandes vom Lieferanten zu verlangen, sofern es zumutbar ist. In diesem Fall müssen wir uns einvernehmlich auf die Auswirkungen der Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Kosten und Liefertermine, verständigen.
2. Bezahlung und Lieferung
Die Begleichung einer Rechnung bedeutet nicht automatisch, dass wir die Lieferung als vertragsgemäß anerkennen oder auf das Recht verzichten, Mängel an der gelieferten Ware zu beanstanden. Falls die Lieferung fehlerhaft ist, behalten wir uns das Recht vor, die Zahlung entsprechend zurückzuhalten, bis die Lieferung ordnungsgemäß erfüllt wurde. Wir behalten uns auch weitere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang vor.
Der Lieferant darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Teillieferungen durchführen. Andernfalls trägt der Lieferant sämtliche Kosten für Nachlieferungen.
3. Änderungen
Ereignisse höherer Gewalt wie unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, veränderte Marktsituationen und andere unvermeidliche Ereignisse befreien die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen in dem Maße und für die Dauer der Störung. Beide Parteien sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren umgehend gegenseitig zu informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Umständen entsprechend in gutem Glauben anzupassen.
4. Verpackung und Trasport
Die Waren müssen entsprechend den angeforderten Bedingungen verpackt sein, um Transportbeschä-digungen zu vermeiden. Der Lieferant haftet für Schäden, die aufgrund von mangelhafter Verpackung entstehen.
5. Qualität
Der Lieferant garantiert die Verwendung von identifizierten, kontrollierten und rückverfolgbaren Rohstoffen und den Einsatz von Anlagen, Maschinen und Geräten, die für den Produktionsprozess regelmäßig überprüft und gewartet werden.
Wir behalten uns das Recht vor, vereinbarte interne Audits von uns oder durch Dritte durchzuführen, um zu bestätigen, dass die oben genannten Anforderungen umgesetzt werden.
6. Gewerbliches und geistiges Eigentum
Vor einer eventuellen Untervergabe des Auftrags durch den Lieferanten ist es notwendig, dass eine Rücksprache mit uns erfolgt. Nur mit der unserer ausdrücklichen Zustimmung kann eine Untervergabe erfolgen.
Die Spezifikationen des zu verwendenden Rohmaterials (Qualität, Herkunft, …) können auch ausdrücklich von uns angefordert werden: In diesem Fall muss jede allfällige Abweichung gegenüber dem Gewünschten ausdrücklich mit uns vereinbart werden.
Die von uns bereitgestellten Teile und/oder Materialien bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Materialien getrennt zu lagern und eindeutig zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss er sicherstellen, dass die Materialien ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Schadensfälle versichert sind, wobei die Kosten hierfür vom Lieferanten getragen werden.
7. Datenschutz
Der Lieferant ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Informationen und/oder Daten vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Dies schließt auch die Verpflichtung mit ein, Unterlieferanten entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
8. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das schweizerische Obligationsrecht.
Gerichtsstand ist ausschließlich der von Tusa Precision Tools SA, welcher sich in Lugano befindet.
TUSA PRECISION TOOLS SA
Zaghini Marco
CEO